Nutzungsbedingungen

Grätzlräder sind eine Initiative der Stadt Wien. Wienerinnen und Wiener sollen die Möglichkeit haben, Transportfahrräder für gelegentliche private Fahrten zu nutzen. Das Ausleihen und die Nutzung sind für den Ausleihenden kostenlos.

Die Grätzlräder sind im Eigentum der diese zur Verfügung stellenden Unternehmen – Lokale, Geschäfte und Büros. Die Stadt Wien stellt lediglich die Website zur Verfügung, auf der die Grätzlräder aufscheinen und über die diese Unternehmen kontaktiert werden können.

Wir bitten dich im Namen der die Grätzlräder zur Verfügung stellenden Unternehmen, sehr sorgsam und schonend mit den Transportfahrrädern umzugehen, damit die Grätzlräder möglichst lange, möglichst viele Menschen nutzen können. Die hier vorliegenden Nutzungsbedingungen sollen dieses Anliegen unterstützen.

Um ein Grätzlrad ausborgen zu können, muss man 18 Jahre oder älter sein.
Die Ausleihzeit des Grätzlrades ist auf 24 Stunden beschränkt. Dies gilt für geöffnete Tage; hat die/der Grätzlradbetreiber/in übers Wochenende geschlossen, zählt das Wochenende nicht zu den 24 Stunden (D.h. dass das Grätzlrad dann übers Wochenende ausgeliehen werden kann.). Bitte achte darauf, das Grätzlrad pünktlich zurückzubringen. Bei Verleih werden vom Grätzlradbetreiber/-betreiberin als Kaution ein Lichtbildausweis und eine Kaution eingehoben.

Allgemeines

Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Zurverfügungstellung des Transportfahrrades der/des jeweiligen Grätzlradbetreiberin/Grätzlradbetreibers.
•    Die/der Nutzerin/Nutzer des Transportrades akzeptiert diese Nutzungsbedingungen.
•    Auch bei gültiger Reservierung besteht kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung des Transportfahrrades.
•    Die/der Nutzerin/Nutzer erwirbt keinerlei Eigentumsrechte am Transportfahrrad.
•    Die bei der Buchung geforderten Daten sind wahrheitsgemäß auszufüllen. Alle erhobenen Daten werden lediglich innerhalb der Mobilitätsagentur verarbeitet und genutzt und nur an die/den jeweiligen Grätzlradbetreiber/in weitergegeben. Der/die Grätzlradbetreiber/in ist berechtigt, an Ermittlungsbehörden in erforderlichem Umfang Informationen der Nutzerin/Nutzer, insbesondere die Anschrift, weiterzugeben, wenn die Behörde die Einleitung eines Verwaltungs-/(Straf-)verfahrens beabsichtigt.

Benutzungsregeln

•    Jede/jeder Nutzerin/Nutzer ist für die Dauer der Ausleihe (von der Abholung bis zur Rückgabe) des Transportfahrrads für dieses verantwortlich.
•    Die/der Nutzerin/Nutzer verpflichtet sich, das Grätzlrad zur vereinbarten Zeit zurück zu bringen.
•    Die/der Nutzerin/Nutzer verpflichtet sich, vor Fahrtbeginn die Verkehrstüchtigkeit des Transportfahrrades zu überprüfen und etwaige Mängel der Grätzlradbetreiberin bzw. dem Grätzlradbetreiber zu melden. Das Transportfahrrad darf in diesem Fall nicht genutzt werden.
•    Die Grätzlradbetreiberin bzw. der Grätzlradbetreiber übernimmt keine Gewährleistung für einen ordnungsgemäßen, verkehrstauglichen Zustand des Transportfahrrades. Kleinere Mängel (z.B. Reifenschaden, Felgenschaden oder Gangschaltungsdefekte) müssen der/dem Grätzlradbetreiber/in unverzüglich gemeldet werden und sind von der/dem Nutz/in selbst zu vertreten.
•    Die Nutzung der Grätzlräder erfolgt auf eigene Gefahr. Die/der Nutzerin/Nutzer verpflichtet sich, das Transportfahrrad sachgemäß zu gebrauchen und es nicht an Dritte weiterzugeben (§§ 972 und 978 ABGB).
•    Die/der Nutzerin/Nutzer verpflichtet sich ausdrücklich, die geltenden Straßenverkehrsregeln zu beachten und einzuhalten.
•    Es ist der Nutzerin/dem Nutzer untersagt, Umbauten am Transportfahrrad vorzunehmen.
•    Das Tragen eines Helms wird empfohlen – er kann Leben retten.
•    Für Kinder (bis zum 12. Geburtstag) gilt Helmpflicht, sie müssen im Grätzlrad angeschnallt sein.
•    Bei Unfällen, an denen außer der/dem Nutzerin/Nutzer auch fremde Sachen oder andere Personen beteiligt sind, ist die/der Nutzerin/Nutzer verpflichtet, unverzüglich sowohl die Polizei als auch die/den  Grätzlradbetreiberin/Grätzlradbetreibers zu verständigen. Widrigenfalls haftet die/der Nutzerin/Nutzer für den auf Seiten der/des Grätzlradbetreibers aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstehenden Schaden.
•    Die/der Nutzerin/Nutzer haftet für (Unfall-)Schäden jeglicher Art, die während des Nutzungszeitraums am Fahrrad entstehen, insbesondere Fahrradschäden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, Wertminderung, Rückholkosten/Bergungskosten und Reparaturkosten. Der reine Fahrradschaden (maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswertes) ist bis zum Ende des Nutzungszeitraums des Fahrrades zu ersetzen.
•    Das Grätzlrad muss immer – auch bei vorübergehendem Parken oder Abstellen – angeschlossen werden.

Haftung

Die Nutzerin/der Nutzer haftet der Grätzlradbetreiberin bzw. dem Grätzlradbetreiber für alle Veränderungen oder Verschlechterungen am Transportfahrrad, sofern diese auf nicht vertragsgemäßem Gebrauch beruhen. Darüber hinaus haftet der/die Nutzer/in auch für Verlust und Untergang des Fahrrades oder einzelner Teile davon, sofern das Transportfahrrad nicht ordnungsgemäß genutzt, abgestellt und abgesperrt wurde. Hier genügt bereits leichte Fahrlässigkeit gem. § 979 ABGB.

Die Nutzerin/der Nutzer haftet für alle Personen- und Sachschäden, auch für Unfall- und Haftpflichtschäden sowie für fahrlässiges, grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln und nimmt zur Kenntnis, dass die Grätzlradbetreiberin bzw. der Grätzlradbetreiber weder für mögliche Schäden noch für unvorhersehbare Ereignisse während der Nutzung haftet. Die Nutzerin/der Nutzer haftet auch im vollen Umfang für Personen- und Sachschäden, die sie/er sich selbst zufügt.